Anfragen
(1) [Auskunft und Kopien] Das Internationale Registeramt hat gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr Auskunft über jede Registrierung zu erteilen und beglaubigte Kopien jeder Registrierungsbestätigung oder Urkunde betreffend eine solche Registrierung auszustellen.
(2) [Bestätigungen] Das Internationale Registeramt hat gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr eine Bestätigung auszustellen, mit der Fragen über das Bestehen von Erklärungen im Internationalen Register betreffend bestimmte, in einer Registrierung oder in einem dem Antrag angeschlossenen Dokument oder in einer sonstigen dort angeschlossenen Unterlage aufscheinende Punkte beantwortet werden.
(3) [Einsicht] Das Internationale Registeramt hat gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr die Einsichtnahme in jeden Antrag ebenso wie in jedes dem Antrag angeschlossene Dokument oder in jede sonstige dort angeschlossene Unterlage zu gestatten.
(4) [Überwachungsdienst] Das Internationale Registeramt hat gegen Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühr während des Zeitraums, für den die Gebühr gezahlt wurde, schriftlich Auskunft über alle Registrierungen zu geben, die während dieser Zeit hinsichtlich bestimmter Werke oder Personen durchgeführt wurden. Die entsprechende Auskunft muß unverzüglich nach der Durchführung jeder Registrierung übersendet werden.
(5) [elektronische Speicherung] Das Internationale Registeramt kann den gesamten Inhalt des Internationalen Registers oder Teile desselben im Weg der elektronischen Datenverarbeitung speichern und bei Erfüllung seiner in den Absätzen (1) bis (4) oder in Regel 3(4) bezeichneten Aufgaben auf diese gespeicherten Daten zurückgreifen.
Rückverweise
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