Bearbeitung des Antrags
(1) [ Berichtigungen ] Stellt das Internationale Registeramt fest, daß nach seiner Auffassung im Antrag etwas irrtümlich unterlassen wurde, daß zwei oder mehrere Erklärungen zueinander im Widerspruch stehen, daß ein Abschreibfehler oder daß irgendein anderer offensichtlicher Irrtum vorliegt, so hat es die antragstellende Person einzuladen, den Antrag zu berichtigen. Eine von der antragstellenden Person vorgenommene Berichtigung muß beim Internationalen Registeramt innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einladung, den Antrag zu berichtigen, einlangen, um beachtet werden zu können.
(2) [ Eröffnung der Möglichkeit, Widersprüche zu beseitigen ] a) Steht nach Ansicht des Internationalen Registeramts eine in einem Antrag enthaltene Erklärung im Widerspruch zu einer Erklärung, die auf Grund eines früheren Antrags Gegenstand einer bestehenden Registrierung im Internationalen Register ist, so muß das Internationale Registeramt unverzüglich
i) der antragstellenden Person, wenn diese zugleich Inhaberin der bestehenden Registrierung (mit ihrem Antrag registrierte Person] ist, eine Benachrichtigung mit dem Ersuchen um Mitteilung übersenden, ob sie entweder die im Antrag enthaltene Erklärung abzuändern oder die Abänderung der der Registrierung zugrundeliegenden Erklärung zu beantragen wünscht;
ii) der antragstellenden Person, wenn diese nicht zugleich Inhaberin der bestehenden Registrierung ist, eine Benachrichtigung mit dem Ersuchen um Mitteilung übersenden, ob sie die im Antrag enthaltene Erklärung abzuändern wünscht, und zugleich dem Inhaber der bestehenden Registrierung eine Benachrichtigung mit dem Ersuchen um Mitteilung übersenden, ob dieser Inhaber - falls die antragstellende Person die im Antrag aufscheinende Erklärung abzuändern wünscht - die Abänderung der Erklärung in der bestehenden Registrierung beantragen will.
Die Registrierung des Antrags ist so lange aufzuschieben, bis eine Abänderung eingereicht wird, die nach Ansicht des Internationalen Registeramts den Widerspruch beseitigt, aber nicht länger als 60 Tage ab dem Zeitpunkt der erwähnten Mitteilung oder Mitteilungen, es sei denn, daß die antragstellende Person um eine längere Frist ansucht; im letztgenannten Fall dauert der Aufschub bis zum Ablauf dieser längeren Frist.
b) Die Tatsache, daß das Internationale Registeramt die widersprüchliche Eigenschaft einer Erklärung nicht wahrgenommen hat, beseitigt diese Eigenschaft der Erklärung nicht.
(3) [ Zurückweisung ] a) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 hat das Internationale Registeramt den Antrag in folgenden Fällen zurückzuweisen:
i) wenn der Antrag keine Erklärung enthält, die auf den ersten Blick zeigt, daß die Voraussetzungen des Artikels 3 (5) des Vertrags erfüllt sind;
ii) wenn der Antrag sich nach Ansicht des Internationalen Registeramts nicht auf ein bestehendes oder zukünftiges Werk bezieht;
iii) wenn der Antrag keine der Voraussetzungen der Regel 2 (2), (3), (4), (5), (7) a) und b), (8), (10), (11) und (13) erfüllt.
b) Das Internationale Registeramt kann einen Antrag zurückweisen, wenn er hinsichtlich seiner Form den vorgeschriebenen Bedingungen nicht entspricht.
c) Ein Antrag kann nur aus einem der in den Buchstaben a) und b) angeführten Gründe zurückgewiesen werden.
d) Jede nach diesem Absatz getroffene, auf Zurückweisung lautende Entscheidung muß vom Internationalen Registeramt der antragstellenden Person schriftlich zugestellt werden. Die antragstellende Person kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung das Internationale Registeramt schriftlich darum ersuchen, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen. Das Internationale Registeramt hat dieses Ersuchen innerhalb von 30 Tagen nach seinem Einlangen zu beantworten.
(4) [ Anmerkung des Einlangens des Antrags im Internationalen Register ] Wenn das Internationale Registeramt den Antrag aus irgendeinem Grund nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach seinem Einlangen registriert, hat es die wesentlichen Elemente des Antrags ebenso wie eine Angabe des Grundes für die Nichtregistrierung und, wenn dieser Grund mit den Absätzen (1), (2) a) oder - (3) d) verbunden ist, auch eine Angabe der auf Grund einer dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen in die der öffentlichen Einsicht zugängliche Datenbank des Internationalen Registeramts einzutragen. Wenn die Registrierung durchgeführt wird, ist diese Eintragung in der Datenbank zugleich zu löschen.
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