Antrag
(1) [Formulare] Ein Antrag ist mittels des entsprechenden vorgeschriebenen Formulars zu stellen.
(2) [Sprache] Ein Antrag ist in englischer oder französischer Sprache zu stellen. Sobald das Internationale Register sich finanziell selbst erhält, kann die Versammlung jene anderen Sprachen bestimmen, in denen Anträge gestellt werden können.
(3) [Name und Anschrift der antragstellenden Person] Ein Antrag muß, wie vorgeschrieben, den Namen und die Anschrift der antragstellenden Person angeben.
(4) [Name und Anschrift dritter im Antrag genannter Personen] Wenn ein Antrag sich auf eine andere natürliche oder juristische Person als die antragstellende bezieht, muß der Antrag, wie vorgeschrieben, den Namen und die Anschrift dieser natürlichen oder juristischen Person angeben.
(5) [Titel oder Beschreibung des Werkes] a) Ein werkbezogener Antrag muß zumindest den Titel oder die Titel des Werkes angeben. Ist ein Titel in einer anderen als der englischen oder französischen Sprache oder in einer anderen als der lateinischen Schrift abgefaßt, so muß er mit einer wörtlichen Übersetzung in die englische Sprache bzw. mit einer Transkription in die lateinische Schrift versehen sein.
b) Ein personenbezogener Antrag muß das Werk beschreiben.
(6) [Hinweis auf eine bestehende Registrierung] Bezieht sich der Antrag auf ein Werk, das Gegenstand einer bereits bestehenden werkbezogenen Registrierung ist, oder auf ein Werk, das in einer bereits bestehenden personenbezogenen Registrierung beschrieben ist, so soll der Antrag nach Möglichkeit die Nummer dieser Registrierung angeben. Befindet das Internationale Registeramt, daß eine solche Angabe möglich wäre, im Antrag aber nicht gemacht wurde, so kann es selbst diese Nummer bei der Registrierung mit der Maßgabe angeben, daß im Internationalen Register anzumerken ist, daß die Angabe vom Internationalen Registeramt und nicht von der antragstellenden Person stammt.
(7) [Interesse der antragstellenden Person] a) In einem werkbezogenen Antrag muß das Interesse der antragstellenden Person an dem oder betreffend das Werk angegeben werden, gleichgültig, ob es sich um ein bestehendes oder ein zukünftiges Werk handelt. Besteht das Interesse in einem Recht auf Verwertung des Werkes, so muß auch die Art dieses Rechtes und das Staatsgebiet, in welchem die antragstellende Person Trägerin dieses Rechtes ist, angegeben werden.
b) In einem personenbezogenen Antrag muß das Interesse der antragstellenden Person an dem beschriebenen Werk oder betreffend das beschriebene Werk bzw. an den beschriebenen Werken oder betreffend die beschriebenen Werke - gleichgültig, ob es sich um ein bestehendes oder ein zukünftiges Werk bzw. um bestehende oder zukünftige Werke handelt - angegeben werden; insbesondere muß jedes Recht angegeben werden, das zugunsten der antragstellenden oder einer anderen Person das Recht auf Verwertung des Werkes oder der Werke einschränkt oder aufhebt.
c) Ist das Interesse zeitlich begrenzt, kann der Antrag eine solche Begrenzung zum Ausdruck bringen.
(8) [Rechtsquellen] Betrifft ein werkbezogener Antrag ein Recht auf das Werk, so muß der Antrag, wenn die antragstellende Person ursprüngliche Rechtsträgerin war, diesen Umstand, oder - wenn das Recht von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der antragstellenden abgeleitet ist - den Namen und die Anschrift dieser natürlichen oder juristischen Person sowie den Rechtsgrund der Ableitung angeben.
(9) [Angeschlossene Dokumente und Identifizierungsmittel] a) Einem Antrag können Dokumente zur Unterstützung der im Antrag enthaltenen Erklärungen angeschlossen werden. Jedes derartige, in einer anderen als der englischen oder französischen Sprache abgefaßte Dokument muß mit einer in englischer Sprache gehaltenen Angabe der Natur und des wesentlichen Inhalts dieses Dokuments versehen sein; andernfalls behandelt das Internationale Registeramt das Dokument so, als ob es nicht angeschlossen wäre.
b) Einem Antrag können auch nicht aus Dokumenten bestehende Unterlagen angeschlossen werden, die dazu geeignet sind, das Werk bestimmt zu bezeichnen.
(10) [Wahrheitserklärung] Der Antrag muß eine Erklärung enthalten, wonach die darin enthaltenen Erklärungen nach bestem Wissen der antragstellenden Person wahr sind und wonach ein angeschlossenes Dokument entweder ein Original oder eine wahrheitsgetreue Kopie eines Originals ist.
(11) [Unterschrift] Der Antrag ist von der antragstellenden Person oder von ihrem in Übereinstimmung mit Absatz 12 bestellten Vertreter zu unterschreiben.
(12) [Vertretung] a) Eine antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person (Inhaber einer Registrierung) kann durch einen Vertreter vertreten werden, der im Antrag, in einer gesonderten, für einen bestimmten Antrag oder eine bestimmte Registrierung ausgestellten Vollmacht oder in einer allgemeinen, von der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person unterschriebenen Vollmacht bestellt werden kann.
b) Eine allgemeine Vollmacht ermächtigt den Vertreter, die antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person im Zusammenhang mit allen Anträgen oder Registrierungen der Person, die die allgemeine Vollmacht ausgestellt hat, zu vertreten.
c) Die Bestellung eines Vertreters gilt so lange, bis sie durch eine von der Person, die den Vertreter bestellt hat, unterschriebene und an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung widerrufen wird oder bis sie vom Vertreter durch eine von ihm unterschriebene und an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung gekündigt wird.
d) Das Internationale Registeramt hat dem Vertreter jede für die antragstellende oder mit ihrem Antrag registrierte Person gemäß diesen Durchführungsvorschriften bestimmte Mitteilung zu übermitteln; eine dem Vertreter auf diese Weise übermittelte Mitteilung hat dieselbe Wirkung, als ob sie der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person übermittelt worden wäre. Jede an das Internationale Registeramt gerichtete Mitteilung des Vertreters hat dieselbe Wirkung wie eine von der antragstellenden oder mit ihrem Antrag registrierten Person stammende Mitteilung.
(13) [Gebühren] Für jeden Antrag hat die antragstellende Person die vorgeschriebene Gebühr zu zahlen, die beim Internationalen Registeramt spätestens am selben Tag wie der Antrag einlangen muß. Wenn die Gebühr beim Internationalen Registeramt innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt einlangt, zu welchem der Antrag selbst tatsächlich beim Internationalen Registeramt eingegangen ist, wird der Antrag so behandelt, als ob er beim Internationalen Registeramt am selben Tag wie die Gebühr eingelangt wäre.
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