Regel 1: Begriffsbestimmungen
Regel 2: Antrag
Regel 3: Bearbeitung des Antrags
Regel 4: Datum und Zahl der Registrierung
Regel 5: Registrierung
Regel 6: Amtsblatt
Regel 7: Anfragen
Regel 8: Gebühren
Regel 9: Verwaltungsvorschriften
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Durchführungsvorschriften bedeutet
i) „Vertrag“ den Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke;
ii) „Internationales Register“ das durch den Vertrag errichtete Internationale Register audiovisueller Werke;
iii) „Internationales Registeramt“ jene Verwaltungseinheit des Internationalen Büros, die das Internationale Register führt;
iv) „Werk“ ein audiovisuelles Werk;
v) „werkbezogener Antrag“ einen Antrag, der ein bestehendes oder zukünftiges Werk zumindest durch seinen Titel bestimmt bezeichnet und der das Ersuchen enthält, daß Erklärungen bezüglich des Interesses einer bestimmt bezeichneten Person oder bestimmt bezeichneter Personen an diesem Werk oder betreffend dieses Werk im Internationalen Register registriert werden; „werkbezogene Registrierung“ eine Registrierung, die auf Grund eines werkbezogenen Antrags vorgenommen wurde;
vi) „personenbezogener Antrag“ einen Antrag, der das Ersuchen enthält, daß Erklärungen bezüglich des Interesses der antragstellenden oder einer dritten im Antrag bezeichneten Person an einem bestehenden oder zukünftigen Werk oder betreffend ein bestehen des oder zukünftiges Werk bzw. an bestehenden oder zukünftigen Werken oder betreffend bestehende oder zukünftige Werke - wobei der Antrag zwar eine Beschreibung, aber keine bestimmte Bezeichnung des Werkes bzw. der Werke enthält - im Internationalen Register registriert werden; personenbezogene Registrierung eine Registrierung, die auf Grund eines personenbezogenen Antrags vorgenommen wurde. Ein Werk wird als beschrieben angesehen, wenn insbesondere die natürliche oder juristische Person, die das Werk hergestellt hat oder herstellen wird, bestimmt bezeichnet ist;
vii) „Anträge“ oder „Registrierungen“ - soweit sie nicht als „werkbezogen“ oder „personenbezogen qualifiziert sind sowohl werkbezogene als auch personenbezogene Anträge und Registrierungen;
viii) „antragstellende Person“ die natürliche oder juristische Person, die den Antrag gestellt hat;
ix) „vorgeschrieben“ wie im Vertrag, in diesen Durchführungsvorschriften oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben;
x) „Beratungsausschuß“ den in Artikel 5(3) a) vii) des Vertrags genannten Beratungsausschuß.
Rückverweise
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