(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.
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