BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)

In Kraft seit 01. Juli 1988
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Artikel 1

Art. 1

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 *) bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Ministeriums der Justiz Finnlands unmittelbar übersandt.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke können in einer einzigen Ausfertigung übersandt werden.

(3) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde gleichfalls im Wege der beiderseitigen Justizministerien zu übersenden.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957

Artikel 3

Art. 3

(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

(2) Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sind mit Übersetzungen in die finnische oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke, sofern es einer Übersetzung bedarf.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen an Sachverständige; jedoch sind die Auslagen der ersuchenden Behörde mitzuteilen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Wege der beiderseitigen Justizministerien übermittelt werden.

(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung des höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates.

(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem gehörig befugten Übersetzer desjenigen Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.

Artikel 7

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.

Artikel 8

Art. 8

Öffentliche oder private Urkunden sowie Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung oder gleichartigen Förmlichkeit.

Artikel 9

Art. 9

Auf Ersuchen werden das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Ministerium der Justiz Finnlands einander unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften des Zivil- und Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.

Artikel 10

Art. 10

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Helsinki auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

Artikel 11

Art. 11

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 17. November 1986 in zwei Urschriften in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.