(1) Einem auf Grund dieses Übereinkommens gestellten Ersuchen um Auslieferung eines Verdächtigen wird nicht stattgegeben, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat,
a) daß das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
b) daß die Lage dieser Person
i) aus einem der unter Buchstabe a genannten Gründe oder
ii) aus dem Grund, daß die zuständigen Behörden des zur Ausübung von Schutzrechten berechtigten Staates keine Verbindung mit ihr aufnehmen können,
erschwert werden könnte.
(2) Hinsichtlich der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten werden die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -vereinbarungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
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