(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird. Der Vertragsstaat führt umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(2) Die Haft oder die anderen Maßnahmen nach Absatz 1 sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren
a) dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
b) dem Staat, der genötigt oder dessen Nötigung versucht worden ist;
c) dem Staat, dem die natürliche oder juristische Person angehört, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;
d) dem Staat, dem die Geisel angehört oder in dessen Hoheitsgebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
e) dem Staat, dem der Verdächtige angehört oder, wenn er staatenlos ist, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
f) der internationalen zwischenstaatlichen Organisation, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;
g) allen anderen betroffenen Staaten.
(3) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,
a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einen Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
(6) Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die in Absatz 2 bezeichneten Staaten oder Organisationen umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise