Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere
a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Vorbereitungen für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten illegale Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von Geiselnahmen fördern, anstiften, organisieren oder durchführen;
b) Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
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