(1) Wer eine andere Person (im folgenden als „Geisel“ bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einer Handlung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.
(2) Wer
a) eine Geiselnahme zu begehen versucht oder
b) sich an einer Geiselnahme, die ein anderer begeht oder zu begehen versucht, beteiligt,
begeht gleichfalls eine Straftat für die Zwecke dieses Übereinkommens.
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