(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Justizministeriums des Königreichs Norwegen unmittelbar übersandt.
(2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.
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