Vorwort
Rechtsschutz
Artikel 1
Art. 1
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten sowie die Personen, die in diesem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des Rechtsschutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen und in der gleichen Weise wie die Angehörigen des anderen Staates auftreten.
Unmittelbarer Verkehr
Artikel 2
Art. 2
(1) Die im Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bezeichneten Ersuchen um Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sowie Rechtshilfeersuchen werden im Weg des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich und des Justizministeriums des Königreichs Norwegen unmittelbar übersandt.
(2) Die Erledigungsakten sind von der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unmittelbar zu übersenden.
Übersetzungen
Artikel 3
Art. 3
Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
Auslagen
Artikel 4
Art. 4
Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Zustellung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen. Ausgenommen hievon sind Vergütungen an Sachverständige.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Artikel 5
Art. 5
(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Ministerien übermittelt werden.
(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.
Artikel 6
Art. 6
(1) Die beiden Staaten verzichten auf die in Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Bestätigung des höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates.
(2) Die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 Satz 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem in Artikel 3 dieses Abkommens bezeichneten Übersetzer desjenigen Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.
Befreiung von Beglaubigungen
Artikel 7
Art. 7
Öffentliche oder private Urkunden sowie Abschriften von solchen, deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der beiden Staaten beglaubigt ist, bedürfen zu ihrer Anerkennung im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung, Apostille oder anderen gleichartigen Förmlichkeit.
Rechtsauskünfte
Artikel 8
Art. 8
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium des Königreiches Norwegen werden einander in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen unmittelbar und kostenlos Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Ratifikation; Inkrafttreten
Artikel 9
Art. 9
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Oslo auszutauschen. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.
Kündigung
Artikel 10
Art. 10
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 21. Mai 1984, in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.