(Zu Artikel 22 des Übereinkommens)
(1) Die Strafnachrichten werden mindestens einmal vierteljährlich zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ausgetauscht.
(2) Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermitteln einander auf Ersuchen in Einzelfällen Abschriften strafgerichtlicher Erkenntnisse betreffend Staatsangehörige des ersuchenden Staates, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sie Anlaß zu innerstaatlichen Maßnahmen geben.
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