(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1) Rechtshilfe nach dem Übereinkommen und nach diesem Vertrag wird auch für Verfahren wegen strafbarer Handlungen geleistet, deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, in einem der beiden Staaten in die Zuständigkeit eines Gerichtes und im anderen Staat in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt.
(2) Die auf Grund des Absatzes 1 erbetene Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und der mit der Leistung der Rechtshilfe verbundene Aufwand im Verhältnis zu der im ersuchenden Staat zu erwartenden Strafe nicht gerechtfertigt wäre.
(3) Auf Ersuchen eines Gerichtes wird Rechtshilfe durch Zustellung von Schriftstücken, sofern der Empfänger zur Annahme bereit ist, auch geleistet, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht strafbar ist.
(4) Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
a) auf die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten;
b) in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht, der bedingten Entlassung, des Aufschubes des Strafantritts oder der Unterbrechung des Vollzuges;
c) in Gnadensachen;
d) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.
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