(1) Dieses Übereinkommen wird für die Gültigkeitsdauer des in Artikel 1 genannten Vertrages abgeschlossen und tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft.
(2) Die Anlagen zu diesem Übereinkommen können im Einvernehmen beider vertragschließender Parteien geändert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Prag, am 7. Juni 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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