(1) Die Befugnisse, die das Recht des Staates, auf dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, dem Masse- oder Ausgleichsverwalter oder der Aufsichtsperson einräumt, erstrecken sich auf das Gebiet des anderen Staates.
(2) Im Rahmen dieser Befugnisse können die im Absatz 1 genannten Personen ohne das Erfordernis irgendeiner Vollstreckbarerklärung alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Schuldners treffen, alle Ansprüche betreffend das Vermögen des Schuldners in dessen Namen oder im Namen der Masse der Gläubiger vor Gericht geltend machen und das bewegliche Vermögen des Schuldners veräußern.
(3) Die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens unterliegt den Bestimmungen des Artikels 10.
(4) Das Gericht, das ein Insolvenzverfahren eröffnet hat, kann einen oder mehrere besondere Verwalter bestellen, die die in diesem Artikel genannten Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates ausüben.
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