(1) Die in einem Staat von einem im Sinn des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und des Artikels 4 dieses Abkommens zuständigen Gericht in Insolvenzverfahren gefällten Entscheidungen werden im anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind.
(2) Gleiches gilt für Entscheidungen über sich unmittelbar aus dem Insolvenzrecht ergebende Ansprüche, die von einem im Sinn des Artikels 6 zuständigen Gericht gefällt worden sind.
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