(1) Die Gerichte des Staates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind zuständig, über Ansprüche zu entscheiden, die sich nach der Rechtsordnung dieses Staates unmittelbar aus dem Insolvenzrecht ergeben, mit Ausnahme von Ansprüchen:
a) aus Arbeitsverträgen, wenn die Arbeit auf dem Gebiet des anderen Staates tatsächlich geleistet wird oder geleistet werden sollte,
b) aus der Vermietung unbeweglicher Sachen, die auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen sind.
(2) Ist ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht des einen der beiden Staaten mit einem im Absatz 1 bezeichneten Anspruch befaßt worden, so hat jedes später mit einer Streitigkeit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand befaßte Gericht des anderen Staates das Verfahren einzustellen, außer das zuerst befaßte Gericht hat sich für unzuständig erklärt.
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