BundesrechtInternationale VerträgeKonkursvertrag (Frankreich)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 22. Juni 1980
Up-to-date

(1) Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung oder der Gesellschaftssitz des Schuldners befindet.

Befinden sich jedoch der Gesellschaftssitz und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners an verschiedenen Orten und liegt der Gesellschaftssitz auf dem Gebiet des einen der beiden Staaten, während der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.

(2) Sind die Gerichte der beiden Staaten nicht nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, braucht vom anderen Staat nicht anerkannt werden, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.

(3) Eröffnen die Gerichte eines Vertragsstaates, die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig wären, auf Grund ihres innerstaatlichen Rechts kein Insolvenzverfahren, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig. Die Insolvenzverfahrenseröffnungsentscheidung hat nur Wirkung auf dem Gebiet des zuletzt genannten Staates.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden