(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.
(2) Das Abkommen wird am sechzigsten Tag nach dem Tag, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden wird, in Kraft treten.
(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann es jederzeit durch eine auf diplomatischem Weg zu übermittelnde schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staat notifiziert werden wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise