BundesrechtInternationale VerträgeKonkursvertrag (Frankreich)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 22. Juni 1980
Up-to-date

Das Recht jedes der beiden Staaten bestimmt, ob und inwieweit ein im anderen Staat eröffnetes Insolvenzverfahren die Unfähigkeit zur Bekleidung eines Amtes sowie den Verlust oder die Beschränkung von persönlichen Rechten nach sich zieht.

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