Die Abgaben- und Sozialversicherungsforderungen der beiden Staaten werden zur Befriedigung aus der Masse zugelassen. Die Rechte auf vorzugsweise Befriedigung dieser Forderungen können nur hinsichtlich des Vermögens geltend gemacht werden, das sich auf dem Gebiet des Staates befindet, in dem diese Forderungen entstanden sind; sie richten sich dort nach dem Recht dieses Staates.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise