(1) Die allgemeinen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die besonderen Vorrechte an beweglichen Vermögensgegenständen, vor allem der Eigentumsvorbehalt, und ihre Rangordnung richten sich nach dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befinden.
(2) Die Hypotheken und Vorrechte an Liegenschaften richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(3) Dieser Artikel ist nicht auf Hypotheken und Vorrechte an Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen anzuwenden.
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