(1) Für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, werden die Fristen für die Anmeldung der Forderungen zwar durch das Recht des Staates bestimmt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sie beginnen aber von dem Tag an zu laufen, an dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat nach Artikel 9 bekanntgemacht worden ist. Ist als Endzeit für die Anmeldung von Forderungen ein bestimmter Tag festgesetzt worden, so wird dieser Tag für die Gläubiger, die sich in dem Staat aufhalten, in dem das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist, um einen Zeitraum hinausgeschoben, der dem Zeitraum zwischen der Bekanntmachung in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und der Bekanntmachung in dem anderen Staat nach Artikel 9 entspricht.
(2) Dies gilt auch für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Handlungen und Entscheidungen, die Dritten in der im Artikel 9 vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht worden sind.
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