(1) Die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens und besonders seiner Eröffnung, Aufhebung oder jeder anderen Art der Beendigung treten im anderen Staat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestimmt.
(2) Die Schuldner werden gegenüber der Masse frei, wenn sie ihre Zahlungen vor den im Artikel 9 vorgesehenen Bekanntmachungen geleistet haben, es sei denn, daß ein Schuldner von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis hatte oder Kenntnis haben mußte. In allen Fällen werden die Schuldner frei, wenn ihre Zahlungen der Masse zugute kommen.
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