(1) Die Partei, die eine Entscheidung im anderen Staat geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen.
Im Fall einer Versäumungsentscheidung hat sie außerdem eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.
(2) Wird die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, so muß die Ausfertigung der Entscheidung mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen sein.
(3) Die in diesem Artikel angeführten Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(4) Die vorzulegenden Urkunden bedürfen weder einer Beglaubigung noch sonst einer gleichartigen Förmlichkeit.
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