Dieses Abkommen ist auf folgende Verfahren anzuwenden:
- die gerichtliche Schuldenbereinigung (reglement judiciaire), die Vermögensliquidation (liquidation des biens), das Verfahren zur vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung und Gesamtbereinigung der Passiven für bestimmte Unternehmen (procedure de suspension provisoire de poursuites et d'apurement collectif du passif de certaines entreprises) des französischen Rechtes,
- den Ausgleich, den Konkurs und die Geschäftsaufsicht des österreichischen Rechtes.
Für die Anwendung dieses Abkommens werden diese Verfahren im folgenden als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet.
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