(1) Jede von einem tunesischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn sie in Tunesien vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Tunesien für vollstreckbar zu erklären, wenn sie in Österreich vollstreckbar ist und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung erfüllt sind.
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