(1) Jede Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Stellen errichtet oder bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle tätig werden sollen, wird eine solche Stelle oder solche Stellen zum Zweck der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle errichten oder bestimmen.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäß dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.
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