(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.
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