Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
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