RECHTSHILFE
Ist die Anschrift des Zustellungsempfängers oder der Person, um deren Vernehmung ersucht wird, unvollständig oder unrichtig, so hat sich die ersuchte Behörde nichtsdestoweniger darum zu bemühen, dem Ersuchen zu entsprechen. Sie kann zu diesem Zweck die ersuchende Behörde um die Erteilung aller ergänzenden Auskünfte bitten, die zur Auffindung der betreffenden Person zu führen geeignet sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise