1. Für jede Zustellung ist eine dem diesem Abkommen angeschlossenen Muster B (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) entsprechende Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchten Staates auszufüllen.
2. Die Bestätigung ist von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
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