1. Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme, so hat die ersuchte Behörde das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
2. Soll ein Schriftstück in einer besonderen Form zugestellt werden, so muß dieses Schriftstück mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
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