SCHRIFTSTÜCKE
1. In Zivil- und Handelssachen sind die ein vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängiges oder einzuleitendes Verfahren betreffenden gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person zugestellt werden sollen, die sich im anderen Staat aufhält, in einer einzigen Ausfertigung vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates unter Verwendung des diesem Abkommen angeschlossenen Musters A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) zu übersenden. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchenden Staates auszufüllen.
2. Das Justizministerium des ersuchten Staates hat die Schriftstücke an die zur Durchführung der Zustellung zuständige Behörde seines Staates weiterzuleiten.
3. Die in Anwendung dieses Abkommens für die Zwecke der Zustellung übersandten Schriftstücke sind von der Beglaubigung, der Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit befreit.
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