Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die sich zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.
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