BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)Art. 21

Art. 21

In Kraft seit 22. Juni 1980
Up-to-date

1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

2. Die Kündigung kann sich auf die im Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Departements und Gebiete oder auf bestimmte von ihnen beschränken.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden