1. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf als Widerspruch nach Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 ausgelegt werden.
2. Von der im Artikel 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 genannten Möglichkeit kann in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht Gebrauch gemacht werden.
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