(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt. Es wird von dem zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel oder Stempel der ersuchenden Justizbehörde versehen, bedarf jedoch keiner Beglaubigung.
(2) Das Ersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:
a) eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
b) die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
c) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
d) bei Vernehmung von Personen deren Anschrift sowie die an sie zu richtenden Fragen;
e) bei Zustellungen auch die Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Anordnung der Justizbehörde beigefügt.
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