Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens um Durchführung eines Sachverständigenbeweises oder um Überstellung einer im ersuchten Staat in Haft befindlichen Person entstanden sind, werden jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt. Die Verpflichtung, einen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährten Vorschuß zu erstatten, bleibt unberührt.
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