(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat auf dem in Artikel 4 bezeichneten Weg sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und von dem Ergebnis des Strafverfahrens, gegebenenfalls unter Anschluß einer Ausfertigung, beglaubigten Abschrift oder Kopie der endgültigen Entscheidung in Kenntnis.
(2) Etwa bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten oder Gegenstände werden sobald wie möglich zurückgestellt.
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