(1) Soll eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, von einer Justizbehörde des anderen Vertragsstaates als Beschuldigter vernommen werden, so wird ihr die Vorladung von der zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates zugestellt. In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Ausbleibens nicht angedroht werden. Der ersuchte Staat ordnet keine Zwangsmaßnahmen an, um den Beschuldigten zum Erscheinen im ersuchenden Staat zu veranlassen.
(2) Leistet der Beschuldigte der Vorladung Folge, darf er im ersuchenden Staat wegen einer vor dem Verlassen des ersuchten Staates begangenen strafbaren Handlung, auf die sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer anderen Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3) Das freie Geleit verliert seine Wirkung wenn sich der Beschuldigte länger als fünfzehn Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung auf die sich die Vorladung bezieht, oder nach Beendigung einer in diesem Verfahren über ihn verhängten Freiheitsbeschränkung im ersuchenden Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise