(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung einer Justizbehörde in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
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