(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen der Justizbehörden (Gerichte, Staatsanwaltschaften) nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
(2) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Durchführung von Erhebungs- und Untersuchungshandlungen, wie die Vernehmung von beschuldigten Personen, von Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten und Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
(3) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte Verurteilung geleistet.
(4) Rechtshilfe zur Vollstreckung von Strafurteilen wird nicht geleistet.
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