(1) Die in einem Vertragsstaat von dem im Sinne des Artikels 2 zuständigen Gericht gefällten Entscheidungen auf dem Gebiet des Konkurses einschließlich des Zwangsausgleiches, auf dem Gebiet des Ausgleiches oder auf dem des Zahlungsaufschubes werden in dem anderen Staat anerkannt, es sei denn, daß sie der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen oder daß die Rechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden. Dasselbe gilt für die Entscheidungen über sich unmittelbar aus dem Konkurs ergebende Ansprüche, die von dem im Sinne des Artikels 3 zuständigen Gericht gefällt worden sind. Die Wirkungen der im vorliegenden Absatz bezeichneten Entscheidungen treten in dem anderen Staat zu dem Zeitpunkt ein, den das Recht des Staates, in dem sie gefällt wurden, bestimmt.
(2) Im Falle des Ausgleiches kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates entsprechend dem für sie geltenden Recht alle zur Überwachung der Verwaltung oder zur Liquidation des Vermögens des Schuldners im anderen Staat erforderlichen Maßnahmen treffen; insbesondere kann sie zu diesem Zweck eine Person bestellen, die befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Staates einzuschreiten.
(3) Für die Bekanntmachungen und für die Eintragungen in öffentliche Bücher und Register, zu denen die in Absatz 1 angeführten Entscheidungen in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidungen nicht gefällt wurden, Anlaß geben können, gilt Artikel 6.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise