(1) Die Forderungen, die vorzugsweise aus beweglichen Vermögensbestandteilen zu befriedigen sind, sowie die Reihenfolge dieser Privilegien bestimmen sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sich dieses Vermögen befindet.
(3) Die Hypotheken und Rechte auf vorzugsweise Befriedigung aus Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem diese eingetragen sind.
(4) Die Arbeiter und Angestellten einer Niederlassung des Gemeinschuldners in demjenigen der Vertragsstaaten, in dem der Konkurs nicht eröffnet wurde, können sich für das auf dem Gebiet dieses Staates befindliche Vermögen hinsichtlich der Gesamtheit ihrer Rechte auf vorzugsweise Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Dienstverhältnis auf das Recht des einen oder anderen der beiden Staaten berufen.
(5) Bei Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat werden die Forderungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates zur Befriedigung aus der Masse zugelassen. Die Rechte auf vorzugsweise Befriedigung dieser Forderungen werden nur hinsichtlich des Vermögens anerkannt, das sich auf dem Gebiet des Staates befindet, in dem der Konkurs nicht eröffnet wurde; sie richten sich dort nach dem Recht dieses Staates.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise