(1) Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann das in Absatz 4 bezeichnete Gericht des anderen Staates im Rechtshilfewege um Veranlassung der Bekanntmachung des Konkurseröffnungsbeschlusses sowie jeder anderen, den Konkurs betreffenden Entscheidung ersuchen, wenn anzunehmen ist, daß sich Gläubiger oder Vermögenswerte des Schuldners in diesem Staate befinden.
(2) Das ersuchte Gericht hat die Übersetzung der ihm übersendeten Entscheidungen zu veranlassen und die Übersetzung in der Form bekanntzumachen, die das Recht seines Staates vorsieht. Das ersuchte Gericht hat weiters nach dem Recht seines Staates die Eintragung der Entscheidungen in die öffentlichen Bücher und Register zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die an den Gemeinschuldner gerichteten Sendungen dem Masseverwalter ausgefolgt werden.
(3) Der Staat des ersuchten Gerichtes ist berechtigt, von dem Staat des ersuchenden Gerichtes die Erstattung der Bekanntmachungs- und Eintragungskosten zu verlangen.
(4) Das Gericht, dem das Rechtshilfeersuchen zu übersenden ist, ist in Österreich das Handelsgericht Wien, in Belgien das Handelsgericht Brüssel. Dieses Gericht hat das Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht desselben Staates weiterzuleiten, wenn es nicht selbst die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen anordnen kann.
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