(1) Die privatrechtlichen Wirkungen des in einem Vertragsstaat durch das gemäß Artikel 2 zuständige Gericht eröffneten Konkurses erstrecken sich auch auf das Gebiet des anderen Staates.
(2) Die Eröffnung des Konkurses in einem Vertragsstaat übt auf den Gemeinschuldner im anderen Vertragsstaat, was seine Rechte der Berufsausübung anlangt, die Wirkungen aus, die nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaates den Gemeinschuldner in seiner Eigenschaft als Kaufmann treffen.
(3) Soweit das Recht des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet wurde, ihn dazu befugt, kann der Masseverwalter in dem anderen Staat als Vertreter des Gemeinschuldners oder der Masse einschreiten und insbesondere:
1. alle Maßnahmen zur Sicherung und Verwaltung der Masse treffen;
2. Rechte vor Gericht geltend machen;
3. bewegliches Vermögen des Gemeinschuldners veräußern;
4. die Veräußerung unbeweglichen Vermögens vornehmen lassen und sich zu diesem Zweck in Österreich an das Handelsgericht Wien, in Belgien an das Handelsgericht Brüssel wenden; diese Gerichte ordnen alle zur Veräußerung erforderlichen Maßnahmen so an, als ob der Konkurs auf dem Gebiet ihres Staates eröffnet worden wäre.
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