BundesrechtInternationale VerträgeKonkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 11. August 1975
Up-to-date

Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden