(1) Die Gerichte des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet der Kaufmann seine Geschäftsleitung oder die Handelsgesellschaft ihren Sitz hat, sind für die Eröffnung des Konkurses ausschließlich zuständig.
(2) Sind die Gerichte der Vertragsstaaten nicht gemäß Absatz 1 zuständig, so wird ihre Zuständigkeit dennoch anerkannt, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, der Konkurs eröffnet wurde. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung besitzt, wird jedoch von dem anderen Staate nicht anerkannt, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
(3) Werden Gerichte jedes der beiden Vertragsstaaten auf Grund des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 mit Konkurssachen befaßt, die denselben Kaufmann oder dieselbe Handelsgesellschaft betreffen, so hat das später befaßte Gericht das Verfahren einzustellen, außer das zuerst befaßte Gericht hätte sich für unzuständig erklärt.
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